Vermissten-Hilfe

Wie hilft ANUAS den Angehörigen von Vermissten?

Jeder betroffene Mensch reagiert sehr unterschiedlich und anders auf die Situation – mal wütend, panisch oder auch völlig ruhig.

Für die Hilfen gibt es keine Handlungsrichtlinien oder Regeln. Aus den Erfahrungen heraus werden individuell den Betroffenen, die sich an den ANUAS wenden, Hilfen angeboten.

In Einzelgesprächen (persönlich, telefonisch oder per Mail – je nach Wunsch und Bedarf) werden Situationen, Probleme und mögliche Handlungsweisen besprochen. ANUAS unterstützt nach Möglichkeiten, auch in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern und Institutionen.

Ver­missten­anzeige – Was man wissen muss

Eine Vermisstenanzeige aufgeben zu müssen, ist eine sehr ernste und oft traurige Angelegenheit. In dieser Rechtsfrage erläutern wir, was Sie wissen müssen, wenn Sie eine Person in Deutschland als vermisst melden möchten.

Ver­missten­anzeige – Was man wissen muss

Wenn eine Person aus unerklärlichen Gründen von ihrem gewohnten Aufenthaltsort fern bleibt, können Angehörige oder Bekannte die Person bei der Polizei als vermisst melden.

Für eine Vermisstenanzeige muss man keine 24 Stunden warten. Dennoch müssen einige Voraus­setzungen gegeben sein, damit eine Person als vermisst gemeldet werden kann.

  • Zunächst muss die Person ihr gewohntes Lebens­umfeld verlassen haben.
  • Zudem muss der Aufent­haltsort der Person unbekannt sein.
  • Schließlich müssen Anhalts­punkte für eine Gefahr für Leib oder Leben der Person vorliegen. Dies kann zum Beispiel bejaht werden, wenn die Person Opfer einer Straftat geworden ist, in einem Unfall verwickelt ist, hilflos ist oder Selbst­tötungs­absichten geäußert hat.

Vor allem die letzt­genannte Voraussetzung ist von Bedeutung, da Erwachsene, die im Vollbesitz ihrer geistigen und körperlichen Kräfte sind, ihren Aufenthalt selbst bestimmen können. Es ist nicht Aufgabe der Polizei ganz allgemein den Aufenthalt von Personen fest­zustellen, wenn keine Gefahr für die Person besteht.
Etwas anderes gilt für minder­jährige Personen. Diese dürfen ihren Aufenthalt nicht selbst bestimmen. Hat also ein Minder­jähriger sein gewohntes Lebens­umfeld verlassen, ohne das sein Aufent­haltsort bekannt ist, so wird grund­sätzlich eine Gefahr für Leib oder Leben angenommen.

Was unternimmt die Polizei in Ver­missten­fällen?

Was die Polizei nach einer Vermisstenanzeige unternimmt, richtet sich nach dem Einzelfall.

  • Suchaktion
    Liegt etwa eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben der vermissten Person vor oder handelt es sich um eine minder­jährige Person, so wird eine Suchaktion gestartet, die je nach Fall groß angelegt sein kann.
  • Fahndung
    Die vermisste Person wird in jedem Fall zur Fahndung ausgeschrieben. Wird die Person daraufhin gefunden, richtet sich das weitere Vorgehen danach, ob es sich um eine erwachsene oder minder­jährige Person handelt. Erwachsene werden gefragt, ob die Angehörigen oder Bekannten über ihren Aufent­haltsort informiert werden dürfen. Der Wunsch der vermissten Person wird daraufhin den Angehörigen bzw. Bekannten je nach seiner Entscheidung mit oder ohne Bekanntgabe des Aufent­halts­orts mitgeteilt. Ist die vermisste Person wohlauf, ist sie nicht Opfer einer Straftat geworden und hat sie selbst keine Straftaten begangen, hat sich der Ver­missten­fall für die Polizei erledigt. Dagegen werden minder­jährige Personen in staatliche Obhut genommen, bis sie den Eltern oder den sonstigen Sorge­berechtigten wieder übergeben werden können.

Wer ist zuständig für eine Vermisstenanzeige?

Zuständig für eine Vermisstenanzeige und die Aufnahme von Identi­fizierungs­merkmalen der vermissten Person ist grund­sätzlich die Polizei­dienst­stelle, in deren Bereich die Person ihren Wohnsitz oder letzten Aufent­haltsort hatte.

Quelle:refrago/rb

Ihr spezialisierter Privatermittler (ZAD-zertifiziert) für Aufspürung & Ermittlung

  • Aufspürung verschwundener und unbekannter Personen.
  • Private sowie kriminalrechtliche Ermittlungen.
  • Recherche in Fällen von Langzeitvermissten.
  • Aufklärung ungeklärter Schicksale.
  • Individuelle Detektivberatung.

Detektivbüro: 02171-341767 | www.privatermittler.eu | mail@privatermittler.eu
Stefan H. Bosselmann, Mitglied im Bundesverband Deutscher Detektive, BDD

Initiative Vermisste Kinder

eine Anlaufstelle für Angehörige von vermissten Kindern, aber auch für Jugendliche und Kinder selbst

Europäische Hotline: 116 000

Web: www.vermisste-kinder.de

Peter Jamin

Website: peter-jamin.de

Wann gilt jemand als vermisst?

Auszug aus einem Artikel der tz.de. Den ausführlichen Artikel finden Sie unter nachfolgendem Link: Wann gilt jemand als vermisst?

„Vermissen kann man jeden“, sagt Kriminalhauptkommissar Andreas Pilz. „Damit wir handeln können, müssen aber mehrere Kriterien erfüllt sein.“ Diese sind in einer Polizeidienstvorschrift geregelt. Bevor die Polizei mit der Suche beginnt, prüfen die Beamten drei Punkte:

  • Hat der Gesuchte seinen gewöhnlichen Lebensbereich verlassen?
  • Ist der Aufenthaltsort unbekannt?
  • Besteht Gefahr für Leib und Leben?

In sozialen Netzwerken wie Facebook hat jeder Nutzer die Möglichkeit, große Suchaktionen auszulösen. Eine rechtliche Kontrolle, wie bei der Polizei die Regel, sei hier nicht notwendig. Auch wenn man schnell tausende Menschen auf seine Hilflosigkeit aufmerksam machen könne, seien Suchen via Internet oft kontraproduktiv. Menschen mit Depressionen und Selbstmordgedanken könnten durch die öffentliche Suche regelrecht in den Tod getrieben werden. Vermisstensuche sollte nicht selbständig ausgeübt werden.

Menschen, die einen Angehörigen vermissen, kontaktieren in der Regel die nächste Polizeidienststelle. Dort wird die Anzeige gemacht, erste Informationen aufgenommen. Personalien der Gesuchten werden erfasst. Ein Foto ist bei der Suche am hilfreichsten. Auch die Beschreibung der zum Zeitpunkt des Verschwindens getragenen Kleidung ist wichtig. Gibt es Freunde, zu denen der Vermisste Kontakt halten könnte? Ist der Gesuchte mit einem Handy unterwegs? „Uns interessiert alles, was uns weiterbringt“, sagt Pilz. Auch Erkenntnisse darüber, ob der Vermisste in der Vergangenheit schon mehrmals gesucht wurde, sind entscheidend. Eine Polizeistreife fährt in der Regel den Ort an, an dem der Gesuchte zum letzten Mal gesehen wurde. „30 bis 40 Prozent der Fälle werden bereits in diesem Stadium geklärt“, sagt Pilz. Da kam es schon vor, dass sich Kinder im Keller versteckt hatten. Schwieriger wird’s, wenn schärfere Fahndungsmethoden erforderlich sind.

Wann und wie kann ein Vermisster für tot erklärt werden?

Vermisste Menschen können nur unter bestimmten Voraussetzungen für tot erklärt worden. Welche das sind und wie das im Einzelnen abläuft, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Todeserklärung verschollener und vermisster Personen

Der Tod eines Menschen ist auch mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen verbunden. So kommen häufig nahe Verwandte sowie der Ehegatte in den Genuss einer Erbschaft aufgrund eines Testamentes oder der gesetzlichen Erbfolge. Darüber hinaus müssen eventuell Lebensversicherungen Auszahlungen vornehmen. Dies alles setzt allerdings voraus, dass der Tod des Betreffenden festgestellt wird. So etwas ist normalerweise kein Problem.

Anders sieht die Situation jedoch dann aus, wenn jemand plötzlich vermisst wird – was auch den verschiedensten Gründen der Fall sein kann. Wenn sich über einen längeren Zeitraum nicht klären lässt, ob der Betroffene verstorben ist, so kann er möglicherweise für tot erklärt werden.

Wann Vermisste für tot erklärt werden

Wann ein Vermisster für tot erklärt werden kann, ist unterschiedlich. Näheres ergibt sich aus dem Verschollenheitsgesetz (VerschG). Hieraus ergibt sich erst einmal, dass Menschen unter 25 Jahren nicht für tot erklärt werden können. Anders sieht dies oberhalb dieser Altersgrenze aus. Hier muss der Betroffene normalerweise seit 10 Jahren als verschollen anzusehen sein. Soweit der Vermisste bereits 80 Jahre alt oder älter ist, reicht es aus, wenn sie für den Zeitraum von fünf Jahren als verschollen gelten. Aus diesen langen Fristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber verhindern möchte, dass Vermisste vorschnell für tot erklärt werden.

Die Fristen, in denen ein Mensch für tot erklärt werden kann, sind allerdings in einigen Sonderfällen kürzer. So können verschollene Kriegsteilnehmer gewöhnlich binnen eines Jahres nach dem Friedensschluss – beziehungsweise der Beendigung der Auseinandersetzung – für tot erklärt werden. Menschen, die auf einer Schiffsreise verschollen gehen, können womöglich schon sechs Monate später für tot erklärt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Schiff untergegangen ist. Wer bei einer Flugreise verschollen ist, kann möglicherweise bereits drei Monate später für tot erklärt werden. Dies ist vor allem möglich, wenn das Flugzeug aufgrund eines Absturzes zerstört worden ist. Sofern ein Mensch aufgrund eines anderen Unglücksfalles verschollen ist, so kann gewöhnlich nach dem Ablauf eines Jahres die Todeserklärung erfolgen. Dies kommt etwa bei Vermissten infrage, die Opfer einer Flutkatastrophe geworden sind.

Fristablauf allein reicht nicht zur Todeserklärung

Wichtig ist, dass ein Vermisster nicht automatisch nach Ablauf dieser Fristen für tot erklärt werden kann. Keinesfalls reicht er aus, dass er sich bei seinen Angehörigen trotz Nachfrage nicht mehr gemeldet oder den Kontakt abgebrochen hat. Das gilt gerade auch dann, wenn er sich im Ausland aufgehalten hat. Vielmehr gilt jemand nur dann als verschollen, wenn ernste Zweifel an seinem Fortleben deutlich werden.

Dies ergibt sich unter anderem aus einer Entscheidung des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 12.11.2014 (Az. 2 W 56/14). In diesem Fall wollte nach dem Tod der Eltern die Schwester ihren Bruder für tot erklären lassen, um einen höheren Pflichtteil am Erbe geltend machen zu können. Dies begründete sie damit, dass der Bruder vor 30 Jahren in die USA ausgewandert sei und seitdem nichts mehr von ihm gehört habe.

Dies reicht nach Auffassung der Richter jedoch nicht aus. Sie verwiesen darauf, dass kein unmittelbarer Kontakt bestanden hatte. Infolgedessen war auch nicht mit Nachrichten vom Vermissten zu rechnen. Aufgrund es Alters und fehlender Erkrankungen war nicht mit dem Tod zu rechnen. Zudem war zu berücksichtigen, dass der angeblich Vermisste den Kontakt zu seinen Angehörigen bewusst abgebrochen hatte. Schließlich warf das Gericht der Schwester vor, dass sie keine hinreichenden Ermittlungen durchgeführt hatte. Hierbei stellte das Gericht fest, dass die Anschrift des Vermissten mittels einer Google Recherche leicht hätte ermittelt werden können.

Wer kann die Todeserklärung beantragen?

Längst nicht jeder darf die Todeserklärung beantragen. Zunächst einmal sind dazu der Ehegatte, der Lebenspartner sowie Kinder und Eltern des Vermissten berechtigt. Das Gleiche gilt für den gesetzlichen Vertreter sowie die Staatsanwaltschaft. Demgegenüber dürfen Dritte die Todeserklärung nur dann beantragen, wenn sie sich auf ein rechtliches Interesse berufen können. Dieses kann etwa darin liegen, dass der Betroffene dann etwas erbt. Dies ergibt sich etwa aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.10.1981 (Az. IVb ZB 588/80).

Wo wird eine Todeserklärung beantragt?

Eine Todeserklärung wird normalerweise bei dem Amtsgericht beantragt, in dessen Bezirk der Vermisste zuletzt gewohnt hat. In diesem Fall prüft dieses Gericht von Amts wegen, ob die Voraussetzungen für die Todeserklärung vorliegen. Sofern es diese für gegeben hält, erklärt es den Verschollenen für tot.

Irrtümlich für tot erklärt – Was passiert dann?

Wenn sich herausstellt, dass der für tot Erklärte in Wirklichkeit noch lebt, hebt das Gericht die Todeserklärung wieder auf. Dies setzt allerdings heraus, dass der Vermisste selbst oder die Staatsanwaltschaft dies beantragen. Dies ergibt sich aus § 30 VerschG. In dieser Situation müssen etwa generell vermeintliche Erbschaften rückabgewickelt und die etwa von der Lebensversicherungerhaltene Summe wieder zurückbezahlt werden. Von daher sollte die Todesfeststellung nicht vorschnell begangen werden, um etwa in den Genuss einer Erbschaft zu gelangen.

Wenn der Ehegatte des Vermissten nach der Todesfeststellung geheiratet hat, bleibt gewöhnlich die später geschlossene Ehe bestehen. Dies ergibt sich aus der Vorschrift von § 1319 BGB. Anders ist das allerdings dann, wenn beide Ehegatten beim Heiraten gewusst haben, dass der Vermisste gelebt hat.

Allerdings kann der Ehegatte des Vermissten bei einer irrtümlich erfolgten Todeserklärung beantragen, dass seine zweite Ehe wieder aufgelöst wird. Er/sie kann dann den zuvor Vermissten wieder heiraten. Dies folgt aus § 1320 BGB. Der Vermisste hat demgegenüber nicht diese Möglichkeit.

Autor: Harald Büring (Juraforum.de)